§ 4f BDSG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer einen Beauftragten für Datenschutz benennen muss. Trifft diese Verpflichtung ein, so ist der Datenschutzbeauftragte innerhalb eines Monats zu bestellen. Ansonsten droht ein Bußgeld bis 50.000,-- €

 

Da dieser Datenschutzbeauftragte auch die entsprechende Fachkunde nachweisen muss, diese ständig auf dem Laufenden zu halten hat, nicht ohne Weiteres auszutauschen ist und überdies einen besonderen Kündigungsschutz genießt, ist es für Unternehmen durchaus eine Alternative sich eines externen Datenschutzbeauftragten zu bedienen.

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